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Scheinselbständigkeit

Was bedeutet Scheinselbständigkeit für Messehost/essen



Das Thema Scheinselbständigkeit ist seit einigen Jahren mit der Tätigkeit der Messehost/essen verbunden. Hier definieren verschiedene Urteile die Grenzen zwischen einer tatsächlich selbständigen und nur scheinbar selbständigen Tätigkeit auf Messen und Events. Sowohl Auftraggeber als auch selbständig arbeitendes Messepersonal vernehmen aus unterschiedlicher Richtung verschiedene Auslegungen und fühlen sich bei entsprechenden Vertragsabschlüssen hinsichtlich dieses Themas nicht sicher. Dieser Text versucht, die aktuell rechtliche Lage zu erarbeiten und betrachtet Urteile und Beschlüsse des Bundessozialgerichts sowie des Bundesarbeitsgerichts, die sich auf eine Scheinselbständigkeit von Messehost/essen beziehen, als Grundlage für die Beantwortung der folgenden Punkte.

1. Scheinselbständigkeit Messehostessen/ hosts/ Definition


Eine Scheinselbständigkeit ist gegeben, wenn eine Person öffentlich als selbständig oder AuftragnehmerIn in Erscheinung tritt, in Wahrheit aber, wie in § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) beschrieben, wie in einem Arbeitsverhältnis nach Kriterien eines/r sozialversicherungspflichtigen ArbeitnehmerIn tätig wird. Entscheidend sind in dieser Hinsicht u.a. die persönliche Abhängigkeit und damit auch Weisungsgebundenheit (in Bezug auf Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit) sowie das nicht vorhandene unternehmerische Risiko. Sollte rückwirkend eine Scheinselbständigkeit festgestellt werden, so kann es zu Nachzahlungen und strafrechtlichen Konsequenzen kommen.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611a.html

2. Welche Kriterien sind relevant, damit eine Scheinselbständigkeit für Messehostessen und -hosts nicht vorliegt?

Die genannten Kriterien dürfen als einzelner Anhaltspunkt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände der jeweiligen Konstellation betrachtet werden.

Relativ neu sind Aspekte in den folgenden Bereichen:

Höhe des Honorars kann wichtiges Kriterium sein

Das Bundessozialgesetz hat 2017 die Relevanz der Höhe der Honorare in Bezug gebracht zur Definition einer Scheinselbständigkeit. Das heißt, dass bei höheren Honoraren (im Vergleich zum Einkommen eines Arbeitnehmers) eher nicht von einer Scheinselbständigkeit ausgegangen werden kann, da im Falle einer Selbständigkeit höhere Ausgaben entstehen z.B. für Werbekosten, Versicherungen usw. und damit ein höheres Honorar eine Eigenvorsorge tatsächlich zulässt.
(BSG, Urteil vom 31. März 2017, Az.: B 12 R 7/15 R) Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/193619?modul=esgb&id=193619)

Weisungsbindung der Messsehost/essen deutet auf Scheinselbständigkeit

Bezüglich der Weisungsbindung in Bezug auf Ort, Zeit und Durchführung wurde 2017 ergänzt, dass gelegentliche sowie fachbezogene Weisungen die Selbständigkeit nicht infrage stellen. Neu ist: Nur eine "Weisung von erheblichem Gewicht" stellt ein Kriterium dar, das gegen eine Selbständigkeit spricht.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/193619?modul=esgb&id=193619

Pflicht zur persönlichen Anwesenheit

Eine Verpflichtung zur persönlichen Erfüllung kann dazu führen, dass eine Scheinselbständigkeit festgestellt wird. Entscheidend ist daher, dass auch SubunternehmerInnen von AuftragnehmerInnen eingesetzt werden könnten. Gegen eine Scheinselbständigkeit spricht außerdem laut Sozialgericht Heilbronn aus dem Jahre 2016, wenn aufgrund besonderer (spezieller oder künstlerischer Leistung) die persönliche Erfüllung gewünscht ist.
Quelle: https://sozialgericht-heilbronn.justiz-bw.de/pb/,Lde/4339750/?LISTPAGE=3798193

Allgemeine Kriterien für echte Selbständigkeit

• Sowohl die Leistung als auch die Rechnung sollten auf eigenen Namen erfolgen. Die Erstellung einer Rechnung ist Teil der Selbständigkeit.
• Ein Angebot in Textform für den Auftrag sowie die schriftliche Annahme, z.B. in Form eines Rahmenvertrages sprechen für eine selbständige Tätigkeit.
• Selbständige Messhostessen/hosts tragen unternehmerisches Risiko. Nur dann ist eine Selbständigkeit vorhanden. Bei Schlechtleistung kann es so z.B. zu Honorarabzügen kommen.
• Eigenes Personal/ Subunternehmer sprechen für Selbständigkeit.(s.o.)
• Eigene Geschäfts-Räumlichkeiten sind ebenfalls ein Indiz, das gegen Scheinselbständigkeit spricht.
• Bezahlte Urlaubs- oder Krankentage sprechen nicht für eine Selbständigkeit.
• Wenn Investitionen in Arbeitsmittel getätigt werden, kann dies ein weiteres Indiz sein für eine selbständige Tätigkeit.
• Investitionen in Werbung und Kundenaquisition, d.h. Erscheinen als Selbständige/r in der Geschäftswelt tragen ebenfalls dazu bei, als selbständig zu gelten. Dazu gehören auch eigenes Briefpapier, Gewerbeanmeldung…
Quelle: Kriterien vom Bundesarbeitsgericht (BAG) und das Bundessozialgericht (BSG), entnommen aus Wikipedia am 25.02.2022
Weitere Kriterien, die gegen eine Scheinselbständigkeit sprechen:
• Vereinbarung von Festpreisen pro Stunde/ nicht pauschal sind Zeichen für eine echte Selbständigkeit.
• Relevant sind auch selbstbestimmte Entscheidungen zum Outfit während des Einsatzes (keine von AuftraggeberInnen vorgeschriebene Einheitskleidung).
• Die Tätigkeit als selbständige Messehost/ess für mehrere Auftraggeber kann als Indiz gelten für eine selbständige Tätigkeit.
• Für Selbständige darf keine Verpflichtung bestehen, Aufträge anzunehmen. Nur dann spricht der Einsatz für eine Selbständigkeit.
• Über die eigene Arbeitskraft kann frei verfügt werden.
Quelle: https://eventfaq.de/ vom 25.02.2022


Die Kriterien oder Indizien für eine Scheinselbständigkeit wurden nach besten Wissen zusammengetragen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar, welche immer auch die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigen würde. Diese Seite dient zu Informationszwecken, jedoch kann für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit der Informationen - insbesondere bei Änderungen von Rechtsvorschriften oder Rechtsprechungen - keine Gewähr übernommen werden. Sie stellen keine Rechtsberatung dar, welche immer auch die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigen würde.

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